§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Krippenfreunde Nürnberg/Fürth e. V. mit dem Sitz in Fürth und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


                                        § 2 Anschluss an den Verband
1. Der Verein stellt einen Ortsverein des Verbands bayerischer Krippenfreunde e. V. im Sinne der Satzung dieses Verbands dar.
2. Jedes Mitglied des Vereins ist gleichzeitig Mitglied des Verbands Bayerischer Krippenfreunde e. V.


                                                          § 3 Zweck
1. Der Verein bezweckt die Pflege. Förderung und Weiterverbreitung der Krippe auf religiöser, künstlerischer und volkskundlicher Grundlage.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

     a. Versammlungen
     b. Vorträge
     c. Führungen und Kunstfahrten
     d. Krippenbau- und Werkkurse
     e. Betreuung von Kirchenkrippen
     f. Ausstellungen
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Einrichtungen und Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Personen, die sich ehrenamtlich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen begünstigt werden.


                                                   § 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr werden.
2. Juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können fördernde Mitglieder werden.
3. Die Mitglieder haben keine Sach- oder Bareinlagen zu leisten.
4. Beitrage oder Spenden werden nicht zurückerstattet.


                                                         § 5 Beiträge
1. Jedes Mitglied zahlt an den Verein einen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.


                                        § 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt, der in der Beitrittserklärung angegeben ist. Über den Beitritt entscheidet die Vorstandschaft. Durch die Mitgliedschaft wird die Satzung anerkannt.
2. Die Mitgliedschaft endet:
     a) durch Austritt
     b) durch Tod
     c) durch Ausschluss
3. Der Austritt ist dem Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft bei:
     a) grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen
     b) Beitragsschulden von mehr als einem Jahr.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Beschwerde beim Vorsitzenden einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.


                                                        § 7 Organe
Organe des Vereins sind:
     a) die Vorstandschaft
     b) die Mitgliederversammlung


                                                   § 8 Vorstandschaft
Verwaltungsorgan des Vereins ist die Vorstandschaft.

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jeder ist zur Vertretung allein befugt.
2. Die Vorstandschaft besteht aus:
     a. dem Vorsitzenden
     b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
     c. dem Schriftführer
     d. dem Kassenführer
     e. mindestens 5 Beisitzern
3. Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit jeweils auf die Dauer von fünf Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vollzieht die Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung. Er beruft die Sitzung der Vorstandschaft ein. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn fünf ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden oder des Sitzungsleiters.
5. Anträge und Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Scheiden der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden.
8. Scheidet ein Mitglied des übrigen Vorstands vorzeitig aus, rückt automatisch der Kandidat nach, der bei der letzten Wahl, die nächst niedrigere Stimmenzahl erhalten hat. Sollte kein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen, muss eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung durchgeführt werden.


                                           § 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzende durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu erfolgen.
2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
     a) Verlesen des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
     b) Geschäfts- und Tätigkeitsbericht des Vorsitzenden
     c) Kassenbericht
     d) Bericht der Rechnungsprüfer
     e) Entlastung der gesamten Vorstandschaft
     f) Neuwahlen für den Vorstand (soweit erforderlich)
     g) Satzungsänderungen (soweit erforderlich)
     h) Anträge, die wenigstens 14 Tage vorher beim Vorstand eingereicht sein müssen.
     i) Aussprachen
3. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist nicht von der Zahl der anwesenden Mitglieder abhängig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
     a) Entlastung der Vorstandschaft
     b) die Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft
     c) Bestellung der Rechnungsprüfer
     d) Festsetzung der Vereinsbeiträge
     e) Satzungsänderungen
     f) die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft
     g) die Auflösung des Vereins
Die Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.
5. Der Vorstand kann jederzeit von sich aus durch Beschluss - und muss auf schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung hat innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu erfolgen.
6. Über die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen. Der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind festzuhalten. Die Niederschriften sind vom
Schriftführer und vom Leiter der Sitzung zu unterschreiben.


                                               § 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird und bei der mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen.
2. Finden sich weniger Mitglieder ein, so muss eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
3. Zum Auflösungsbeschluss ist die Zustimmung einer 3/4 Mehrheit erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verband bayerischer Krippenfreude e. V., der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
4. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss jedem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.


Die Satzung wurde am 6. April 2017 neu gefasst.
Stand (April 2017)